Ab Morgen soll es los gehen mit den Streiks bei den Cabin-Crew Mitarbeitern der Kranich-Airline. Das kündigte die Flugbegleiter-Gewerkschaft Ufo an. Flächendeckende Streiks soll es aber nicht geben. Demnach soll es nur zu punktuellen Ausständen kommen, die aber auch erst mit 6 Stunden Vorlauf bekanntgegeben werden. In ihrer Mitteilung beließ es die Gewerkschaft nur bei einer Andeutung: Der Streik werde an dem Ort stattfinden, “wo auch die Verantwortung für das derzeitige Lufthansa-Desaster begann”. Damit kommen Berlin und/oder Frankfurt in Frage.
Fluggäste gehen leer aus
Mit einer Ausgleichszahlungen gemäß der Europäischen Fluggastrechteverordnung können die Passagiere allerdings nicht rechnen. Die Verordnung trat 2005 in Kraft und gilt für alle Flüge, die in der EU starten oder landen. Bei Landungen allerdings nur, wenn es sich um eine EU-Fluggesellschaft handelt. Klassische Fälle für einen Anspruch Ausgleichszahlungen sind Überbuchung oder Annullierungen von Flügen zum Beispiel auf Grund technischer Defekte.
Die Airline muss keine pauschale Ausgleichsleistung zahlen, wenn”außergewöhnlichen Umstände” zu dem Flugausfall geführt haben. Das Stichwort heißt “höhere Gewalt”, wie es bei schlechtem Wetter der Fall ist. Streiks gehören nach Auffassung des BGH ebenfalls in diese Kategorie. Nach Auffassung der Richter zählen Streiks ebenfalls zu den “außergewöhnlichen Umständen”, die von der Fluglinie nicht beherrscht werden können. Im vorliegenden Fall wollte der Kläger im Frühjahr 2010 mit Lufthansa von Miami nach Deutschland zurück fliegen. Die Passagiere wurden auf Grund des Pilotenstreiks auf andere Maschinen umgebucht, die allerdings einige Tage später starteten. Die Kläger forderten daraufhin 600 Euro als pauschale Ausgleichszahlung für einen Langstreckenflug. Die Lufthansa zahlte lediglich für Hotels und Verpflegung – verweigerte jedoch eine darüber hinaus gehende Ausgleichleistung. In erster Instanz bekamen die Kläger in diesem Fall noch recht. Die Lufthansa brachte den Fall vor den BGH, der hierzu das Grundsatzurteil fällte. In der Urteilsbegründung verwiesen die Richter auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wonach Fluggesellschaften keinen Ausgleich für Annullierungen auf Grund von ihnen “nicht zu beherrschenden Gegebenheiten” zahlen müssten.