Fluggastrechte: Verpflichtung zur Betreuung und Unkostenerstattung auch bei „außergewöhnlichen Umständen“

By curimedia (Flickr: Boeing 737-8AS Ryanair EI-DHN) [CC-BY-2.0], via Wikimedia Commons

Fluggäste haben nach dem neusten Urteil des Europäische Gerichtshof (EuGH) gegenüber der Airline auch dann Anspruch auf Betreuungsleistungen und Kostenübernahme für Hotel, Mahlzeiten, Erfrischungen und ein Telefonat, wenn die gebuchten Flüge wegen „außergewöhnlicher Umstände“ wie etwa Luftraumsperrungen aufgrund eines Vulkanausbruchs annulliert wurden.

Im zugrundeliegenden Fall musste eine Ryanair-Kundin auf Grund der Schließung des Luftraumes durch den Ausbruch des Vulkans Eyjaföll auf Island im Frühjahr 2010 über eine Woche auf Ihren Rückflug von Portugal nach Dublin warten. Die Klägerin verlangte von der Fluggesellschaft 1.100 € Schadenersatz für Mahlzeiten, Getränke und Hotelkosten. Ob die Summe von Ryanair voll erstattet werden muss, entscheidet nun das irische Gericht. Im Grundsatz müssen die Ausgaben notwendig, angemessen und zumutbar gewesen sein.

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