Zwei Urteile stärken Rechte Flugreisender bei Verspätung und Streikfolgen

By Brian from Toronto, Canada (Sunset over Saudi Arabia) [CC-BY-SA-2.0 or CC-BY-SA-2.5], via Wikimedia Commons

In zwei neuen Urteilen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut die Fluggastrechte gestärkt. Demnach stehen Flugreisenden Ausgleichzahlungen zu, wenn ein verspäteter Zubringerflug dafür sorgt, dass der Anschlussflug verpasst wird. Und auch bei Streiks gibt es eine neue Entscheidung zugunsten der Flugreisenden.

Verspäteter Zubringer – Verpasster Anschlussflug

Im strittigen Fall hatten die Kläger Flüge mit der spanischen Fluggesellschaft Iberia von La Coruña via Madrid in die Dominikanische Republik gebucht. Der Zubringerflug nach Madrid hatte jedoch 85 Minuten Verspätung, worauf die Fluggesellschaft den Anschlussflug stornierte, obwohl die Passagiere es trotz Verspätung rechtzeitig zum Gate des Anschlussfluges geschafft hatten – mitfliegen durften sie aber nicht mehr. Iberia verweigerte daraufhin eine Ausgleichzahlung von bis zu 600 € mit der Begründung, dass diese nur bei Nichtbeförderung auf Grund von Überbuchung vorgesehen sei. Dieser Auffassung widersprach der EuGH und erweiterte den Begriff der Nichtbeförderung auf nahezu alle „betrieblichen Gründe“. Keine Anspruch auf Ausgleichzahlung gibt es, wenn eine Beförderung aus Gründen der „allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit“ unterbleibt.

Rechtssache C-321/11

Flugplanänderungen durch Streik

Einem weiteren Urteil zufolge dürfen die Folgen eines Streike von Fluggesellschaften nicht auf Passagiere abgewälzt werden, die davon im Grunde nicht betroffen waren.
Ein Kläger hatte bei Finnair einen Flug am 29.07.2006 von Barcelona nach Helsinki gebucht. Am Vortag wurde der Flughafen jedoch bestreikt und dadurch viele Passagiere vom 28. auf den 29. Juli umgebucht. Auf Grund dessen war in der Maschine des Klägers kein Platz mehr. Finnair verweigerte in diesem Fall eine Ausgleichzahlung, da es sich um eine Streikfolge handle. Auch dieser Auffassung wiedersprach der EuGH. So rechtferigen „Außerordentliche Umstände“, die einen früheren Flug betreffen, die Nichtbeförderung in späteren Maschinen nicht. Andernfalls wären Fluggäste nach einem Streik der Willkür der Fluggesellschaften schutzlos ausgesetzt.

Rechtssache C-22/11

 

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